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20.11.2014
Eine Einrichtung der evangelischen Kirche hat das Recht, Bewerbungen Konfessionsloser nicht zu berücksichtigen. So habe laut des Onlineportals altenheim.net das Landesgericht Berlin-Brandenburg entschieden und damit das Urteil der Vorinstanz revidiert, das einer Bewerberin noch eine Entschädigung zugesprochen hätte. So hätten Religionsgemeinschaften das Recht, von ihren (potentiellen) Angestellten ein Glaubensbekenntnis zu fordern, unabhängig davon, ob die tatsächliche Tätigkeit einen religiösen Bezug hätte. Begründet worden sei das Urteil durch das grundrechtliche Selbstbestimmungsrecht der Kirchen, welches diese von anderen öffentlichen und privaten Organisationen unterscheide.
Eine Sozialpädagogin hatte altenheim.net zufolge bei der Bewerbung bei einem konfessionellen Träger keine Konfession angegeben und war daraufhin für die Stelle nicht berücksichtigt worden. Sie hätte sich im Sinne des Allgemeinen Gleichstellungsgesetzes ungleich behandelt gefühlt und auf Entschädigung geklagt. Das Arbeitsgericht Berlin sprach ihr eine Entschädigung in Höhe von 1.900€ zu. Nun hatte das Berufungsverfahren des kirchlichen Arbeitgebers vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Erfolg.
Quelle: www.altenheim.net